Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Hier finden Sie alle Informationen die für Arbeitgeber wichtig sind: unsere Beitragssätze, Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung und Fälligkeitstermine.

Unsere Kontaktdaten

Bei Fragen zum Versicherungs- und Meldewesen wenden Sie sich bitte an unser Service-Team in Schweinfurt

Telefon

Für Fragen zum Beitragseinzug /zur Beitragsüberwachung ist unser Kompetenz-Team Beiträge für Sie da

Telefon

Kassenbetriebsnummer: 74773896

Bankverbindung:
HypoVereinsbank Schweinfurt
IBAN: DE 83793200750005167230
BIC: HYVEDEMM 451

Aktuelle Arbeitgeberinformationen auf einen Blick

Meldungen zur Sozialversicherung

Für die Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen geben Sie bitte als Empfänger-Betriebsnummer in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm die Nummer 353 821 42 (Bitmarck Service GmbH) an. Ihre Daten senden Sie bitte per E-Mail.

E-Mail

Rechengrößen und Entgeltgrenzen 2025

    jährlich monatlich
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV West 96.600,00 € 8.050,00 €
  Ost 96.600,00 € 8.50,00 €
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV West 66.150,00 € 5.512,50 €
  Ost 66.150,00 € 5.512,50 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze Allgemein 73.800,00 €  
  Bestandsfälle 66.150,00 €  
Geringverdienergrenze     325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze     556,00 €
Bezugsgröße RV/ALV West 44.940,00 € 3.745,00 €
  Ost 44.940,00 € 3.745,00 €
Bezugsgröße KV/PV West 44.940,00 € 3.745,00 €
  Ost 44.940,00 € 3.745,00 €

Kassenindividueller Zusatzbeitrag ab 01.01.2025

Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der SKD BKK beträgt ab 01.01.2025 2,48 %

Beitragsfälligkeit

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ein eventuell verbleibender Beitragsrest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Das sind die Fälligkeitstermine 2025 für die Beitragszahlung:

  • 29. Januar
  • 26. Februar
  • 27. März
  • 28. April
  • 27. Mai
  • 26. Juni
  • 29. Juli
  • 27. August
  • 26. September
  • 29. Oktober
  • 26. November
  • 23. Dezember

Umlageversicherung

Zuständig für das Umlageverfahren der SKD BKK ist die


BKK-Arbeitgeberversicherung
Olvenstedter Chaussee 126
39130 Magdeburg

Telefon

E-Mail

Fax: 0391 72518-20

Umlagesätze:
Umlage U1 (allgemeiner Umlagesatz, Erstattung 60%):  2,1 %
Umlage U1 (ermäßigter Umlagesatz, Erstattung 50 %): 1,73 %
Umlage U1 (erhöhter Umlagesatz, Erstattung (80 %): 4,0 %
Umlage U2 (Erstattung 100 %, zzgl. 20 % als pauschale Abgeltung der Arbeitgeberbeitragsanteile bei Beschäftigungsverbot): 0,30 %

Wichtiges zum Wechsel des Umlage- und Erstattungssatzes für 2025

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ab 1. Januar 2025 einen anderen als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen. Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung sowie Änderungen eines Arbeitgeberkontos sind in elektronischer Form zu veranlassen. Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss ebenfalls im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2025 abgegeben werden. Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend. Ab 2025 wird das elektronische Meldeverfahren vollumfänglich realisiert. Die BKK-Arbeitgeberversicherung stellt daher keine Änderungsformulare mehr zur Verfügung.

Insolvenzgeldumlage

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit für maximal drei Monate Insolvenzgeld. Dieses Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die von den Arbeitgebern zu zahlen ist.

Die Insolvenzgeldumlage wird über den Beitragsnachweis in der Beitragsgruppe 0050 gemeldet und ist monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (bzw. bei geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abzuführen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 %. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden, das auch zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen ist. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen wären, wenn Rentenversicherungspflicht bestünde.

Formulare

Veröffentlicht am: 11.12.2024 - Zuletzt geändert am: 13.01.2025