Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Hier finden Sie alle Informationen die für Arbeitgeber wichtig sind: unsere Beitragssätze, Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung und Fälligkeitstermine.

Unsere Kontaktdaten

Bei Fragen zum Versicherungs- und Meldewesen wenden Sie sich bitte an unser Service-Team in Schweinfurt

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Für Fragen zum Beitragseinzug /zur Beitragsüberwachung ist unser Kompetenz-Team Beiträge für Sie da

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Kassenbetriebsnummer: 74773896

Bankverbindung:
HypoVereinsbank Schweinfurt
IBAN: DE 83793200750005167230
BIC: HYVEDEMM 451

Aktuelle Arbeitgeberinformationen auf einen Blick

Meldungen zur Sozialversicherung

Für die Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen geben Sie bitte als Empfänger-Betriebsnummer in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm die Nummer 353 821 42 (Bitmarck Service GmbH) an. Ihre Daten senden Sie bitte per E-Mail.

E-Mail

Rechengrößen und Entgeltgrenzen 2026

    jährlich monatlich
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV West 101.400,00 € 8.450,00 €
  Ost 101.400,00 € 8.450,00 €
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV West 69.750,00 € 5.812,50 €
  Ost 69.750,00 € 5.812,50 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze Allgemein 77.400,00 €  
  Bestandsfälle 69.750,00 €  
Geringverdienergrenze     325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze     603,00 €
Bezugsgröße RV/ALV West 47.460,00 € 3.955,00 €
  Ost 47.460,00 € 3.955,00 €
Bezugsgröße KV/PV West 47.460,00 € 3.955,00 €
  Ost 47.460,00 € 3.955,00 €

Beitragsübersicht

Seit dem 01.01.2015 setzt sich der Beitragssatz, den eine gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied verlangt, aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • Der eine Teil – d.h. der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz – ist vom Gesetzgeber in seiner Höhe vorgeschrieben und stellt gewissermaßen einen Mindestbeitragssatz dar.
  • Der andere Teil wird als kassenindividueller Zusatzbeitrag bezeichnet und je nach Finanzbedarf der einzelnen Krankenkasse individuell festgelegt. Bei der SKD BKK beträgt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ab/seit dem 01.01.2026 2,98 %.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist seit dem 01.01.2019 je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Beiträge für freiwillige Mitglieder, Studenten und Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 01.01.2024.

Zur Übersicht der Beiträge

Beitragsfälligkeit

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ein eventuell verbleibender Beitragsrest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Das sind die Fälligkeitstermine 2026 für die Beitragszahlung:

  • 28. Januar
  • 25. Februar
  • 27. März
  • 28. April
  • 27. Mai
  • 26. Juni
  • 29. Juli
  • 27. August
  • 28. September
  • 28. Oktober
  • 26. November
  • 28. Dezember

Umlageversicherung

Zuständig für das Umlageverfahren der SKD BKK ist die


BKK-Arbeitgeberversicherung
Olvenstedter Chaussee 126
39130 Magdeburg

Telefon

E-Mail

Telefon: 0391 72518-100
Fax: 0391 72518-20

Umlagesätze:
Umlage U1 (allgemeiner Umlagesatz, Erstattung 60%):  2,1 %
Umlage U1 (ermäßigter Umlagesatz, Erstattung 50 %): 1,73 %
Umlage U1 (erhöhter Umlagesatz, Erstattung (80 %): 4,0 %
Umlage U2 (Erstattung 100 %, zzgl. 20 % als pauschale Abgeltung der Arbeitgeberbeitragsanteile bei Beschäftigungsverbot): 0,40 %

Insolvenzgeldumlage

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit für maximal drei Monate Insolvenzgeld. Dieses Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die von den Arbeitgebern zu zahlen ist.

Die Insolvenzgeldumlage wird über den Beitragsnachweis in der Beitragsgruppe 0050 gemeldet und ist monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (bzw. bei geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abzuführen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 %. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden, das auch zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen ist. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen wären, wenn Rentenversicherungspflicht bestünde.

Veröffentlicht am: 11.12.2024 - Zuletzt geändert am: 02.01.2026