Das Widerspruchsverfahren im Überblick

Wir prüfen Ihre Anträge sorgfältig nach den rechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB). Aber nicht immer können wir beantragte Leistungen genehmigen. 

Wenn Sie einmal eine Ablehnung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Daraufhin prüfen wir unsere Entscheidung noch einmal – auch unter Berücksichtigung möglicher Begründungen oder zusätzlicher Unterlagen, die Sie nachreichen. Unter Umständen wird auch der Medizinische Dienst (noch einmal) zu Rate gezogen. 

Wenn wir auch dann Ihrem Antrag nicht entsprechen können, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet. Der Widerspruchsausschuss befasst sich nochmals eingehend mit Ihrem Antrag und überprüft, ob die Entscheidung der SKD BKK bzw. SKD BKK Pflegekasse korrekt war und ob alle relevanten Informationen angemessen berücksichtigt wurden. Der Widerspruchsausschuss ist in seiner Entscheidung ebenfalls an die Gesetze der Sozialversicherung gebunden. Am Ende des Widerspruchsverfahrens erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. 

Fristen und Form

Die Frist für Ihren Widerspruch beträgt einen Monat ab Erhalt des Bescheids. Sie können den Widerspruch schriftlich einreichen oder persönlich bei uns vorbeikommen, damit wir ihn schriftlich festhalten („zur Niederschrift“). 

Kontaktwege für den Widerspruch 

● Per Post 
SKD BKK / SKD BKK Pflegekasse 
Schultesstr. 19 A 
97421 Schweinfurt

► Wichtig: Unterschrift nicht vergessen!

● Über unser Kontaktformular 
Eine einfache E-Mail reicht nicht – der Widerspruch muss unterschrieben sein. Über unser Kontaktformular können Sie den unterschriebenen Widerspruch einfach als Anhang hochladen – verschlüsselt und sicher.

● Persönlich in einer unserer Geschäftsstellen 
Wir nehmen Ihren Widerspruch gerne direkt vor Ort zur Niederschrift auf.

Was sollte im Widerspruch stehen?

Ihr Widerspruch muss Angaben dazu enthalten, gegen welche Entscheidung er gerichtet ist. Eine Begründung oder begründende Unterlagen sind nicht zwingend notwendig, können aber hilfreich sein, z. B. bei medizinischen Themen. 

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns einfach an – wir unterstützen Sie gern.

Wenn Ihr Widerspruch auch vom Widerspruchsausschuss abgelehnt wird

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Die Kontaktdaten finden Sie im Bescheid. 

Veröffentlicht am: 13.10.2025 - Zuletzt geändert am: 13.10.2025