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Zu den Leistungen der SKD BKK gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme von Fahrkosten. Dabei sind allerdings einige Vorschriften des Gesetzgebers zu beachten.
Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen können die Fahrkosten nur in besonderen Ausnahmefällen von uns übernommen werden; beispielsweise wenn
Für alle Fahrten gilt: Eine Kostenübernahme ist nur bis zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und nur für das aus ärztlicher Sicht geeignete Transportmittel möglich.
Der gesetzliche Eigenanteil beträgt 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro. Bei Rehabilitationsleistungen ist kein Eigenanteil zu zahlen.
Mehr Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme
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Veröffentlicht am: 27.11.2024 - Zuletzt geändert am: 15.01.2025