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Dann kontaktieren Sie uns doch einfach! Wir sind gerne für Sie da.
Einkaufen, Kochen, Versorgung der Kinder ... - alles kein Problem, solange man gesund ist. Doch was ist, wenn plötzlich ein Krankenhaus- oder Kuraufenthalt notwendig ist oder wenn Sie sich aus anderen medizinischen Gründen nicht mehr wie bisher um diese Dinge kümmern können?
Dann sind wir für Sie da!
Ob und wie lange ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation:
a) Sie haben Familie mit Kindern
Wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, und niemand in Ihrem Haushalt lebt, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung für Sie übernehmen kann, dann haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Der Anspruch besteht,
b) Sie sind alleinstehend
Wenn Sie Ihren Haushalt wegen einer schweren Krankheit, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation, nicht weiterführen können, kann die SKD BKK die Kosten einer Haushaltshilfe für bis zu 4 Wochen übernehmen. Vorausgesetzt, dass niemand in Ihrem Haushalt lebt, der sich um die Haushaltsführung kümmern kann.
Haushaltshilfe kann nicht gewährt werden, wenn Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt.
a) „selbstbeschaffte" Haushaltshilfe
Als Zuschuss zu einer selbstbeschafften Haushaltshilfe (z.B. Nachbarn, Bekannte, entfernte Verwandte/Verschwägerte) werden die angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 14,00 € je Stunde erstattet.
b) Ehepartner oder enge Familienangehörige
Für den Ehepartner oder enge Familienangehörige werden keine Kosten für die „Arbeitsleistung" erstattet. Aber: Wenn Ihr Ehepartner oder ein enger Angehöriger unbezahlten Urlaub nimmt, um für Sie den Haushalt zu führen, dann erstattet die SKD BKK den (Netto-)Verdienstausfall bis zu einem Betrag von maximal 16,00 € pro Stunde und für höchstens 8 Stunden am Tag.
c) Vertragspartner der SKD BKK
Wird die Haushaltshilfe durch einen BKK-Vertragspartner (z.B. durch eine caritative Einrichtung, eine Sozialstation oder einen familienentlastenden Dienst) erbracht, rechnet dieser die genehmigten Stunden direkt mit uns ab.
Bei den Leistungen zur Haushaltshilfe hat der Gesetzgeber eine Zuzahlung vorgesehen: Diese beträgt grundsätzlich 10 % der Kosten bzw. des Leistungsbetrages, jedoch mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro pro Kalendertag.
Bei einer selbst beschafften Haushaltshilfe oder wenn wir einen Verdienstausfall erstatten, wird Ihre Zuzahlung direkt von der Kostenerstattung abgezogen. Wird die Haushaltshilfe von einem Vertragspartner der SKD BKK erbracht, teilen wir Ihnen nach erfolgter Abrechnung mit dem Dienstleister die Höhe der Zuzahlung mit. Diese ist dann an uns zu entrichten.
Beachten Sie bitte, dass die Organisation einer Haushaltshilfe bzw. die Formalitäten bei Erstattung des Verdienstausfalls meist etwas Zeit in Anspruch nehmen. Informieren Sie uns deshalb bitte möglichst frühzeitig, wenn Sie Unterstützung benötigen.
Veröffentlicht am: 27.11.2024 - Zuletzt geändert am: 15.01.2025