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Ein unerfüllter Kinderwunsch ist für viele Paare eine große Belastung. Doch die moderne Medizin kann helfen, wenn eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege nicht zustande kommt. Und die SKD BKK beteiligt sich an den Kosten für eine Kinderwunschbehandlung (künstliche Befruchtung) mit einem Zuschuss von 50 %.
Der Gesetzgeber hat die Kostenübernahme für die Kinderwunschbehandlung (künstliche Befruchtung) an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
Eine weitere Bedingung ist, dass eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen tatsächlich auch eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Mit anderen Worten: Ihr Arzt soll die Methode der künstlichen Befruchtung so wählen, dass sie auf Ihre individuelle Situation passt und die Chancen gut stehen, dass die Frau durch die künstliche Befruchtung schwanger wird.
Bevor Sie mit der Behandlung beginnen, ist ein Behandlungsplan bei der SKD BKK einzureichen. Diejenigen Kosten, die von der SKD BKK genehmigt werden konnten, werden dann direkt über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.
Sie erhalten vom Arzt eine Privatrechnung nur über ihren Eigenanteil von 50 Prozent.
Bitte beachten Sie, dass – ganz unabhängig von der gewählten Methode – oft mehrere Behandlungsversuche nötig sind. Die maximale Anzahl der Versuche, hängt von der verwendeten Methode ab und ist jeweils in den verbindlichen „Richtlinien über künstliche Befruchtung" festgelegt.
Für alle Versicherten der SKD BKK bieten wir zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen den integrierten Versorgungsvertrag „BKK Kinderwunsch" an. Ziel des Vertrages ist es, die bei der Kinderwunschbehandlung aufeinander folgenden Schritte der künstlichen Befruchtung und der Schwangerschaftsbetreuung optimal zu koordinieren, um dadurch die Behandlungsqualität und die Chance auf die Geburt eines gesunden Kindes für die betroffenen Paare zu verbessern.
Weitere besondere Leistungen des „BKK-Kinderwunsch"-Vertrages sind:
Die Teilnahme am „BKK Kinderwunsch"-Vertrag ist freiwillig und bei denjenigen Frauenärzten und zertifizierten Zentren für Reproduktionsmedizin möglich, die sich diesem Versorgungsvertrag angeschlossen haben.
Veröffentlicht am: 27.11.2024 - Zuletzt geändert am: 15.01.2025