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Der Beitragssatz, den eine gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied verlangt, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
Der eine Teil – d.h. der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz – ist vom Gesetzgeber in seiner Höhe vorgeschrieben und stellt gewissermaßen einen Mindestbeitragssatz dar.
Der andere Teil wird als kassenindividueller Zusatzbeitrag bezeichnet und je nach Finanzbedarf der einzelnen Krankenkasse individuell festgelegt.
Allgemeiner Beitragssatz | Ermäßigter Beritragssatz | Individueller Zusatzbeitrag der SKD BKK |
---|---|---|
gilt unter anderem für Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige mit Krankengeldanspruch | gilt beispielsweise für Selbstständige ohne Krankengeldanspruch | gilt für alle Mitglieder der SKD BKK |
14,6 % | 14,0 % | 2,48 % |
Veröffentlicht am: 22.11.2024 - Zuletzt geändert am: 18.12.2024