Arbeitgeber-Center

Hier finden Sie alle Informationen, die für Arbeitgeber wichtig sind: unsere Beitragssätze, Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung, Fälligkeitstermine ...

Unsere Kontaktdaten

Bei Fragen zum Versicherungs- und Meldewesen wenden Sie sich bitte an unser Service-Team in Schweinfurt - Telefon-Nr.: 09721 9449-0.

Für Fragen zum Beitragseinzug /zur Beitragsüberwachung ist unser Kompetenz-Team Beiträge für Sie da - Telefon-Nr.: 040 20901-1454.

Kassenbetriebsnummer: 74773896

Bankverbindung:
HypoVereinsbank Schweinfurt
IBAN: DE 83793200750005167230
BIC: HYVEDEMM 451

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Meldungen zur Sozialversicherung

Für die Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen geben Sie bitte als Empfänger-Betriebsnummer in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm die Nummer 353 821 42 (Bitmarck Service GmbH) an. Ihre Daten senden Sie bitte an die E-Mail-Adresse: ag@bitmarck-daten.de

Rechengrößen und Entgeltgrenzen 2023

    jährlich monatlich
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV West 87.600,00 € 7.300,00 €
  Ost 85.200,00 € 7.100,00 €
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV West 59.850,00 € 4.987,50 €
  Ost 59.850,00 € 4.987,50 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze  Allgemein 66.600,00 €  
  Bestandsfälle 59.850,00 €  
Geringverdienergrenze     325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze     520,00 €
Bezugsgröße RV/ALV West 40.740,00 € 3.395,00 €
  Ost 39.480,00 € 3.290,00 €
Bezugsgröße KV/PV West 40.740,00 € 3.395,00 €
  Ost 40.740,00 € 3.395,00 €

 

Beitragsübersicht

Seit dem 01.01.2015 setzt sich der Beitragssatz, den eine gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied verlangt, aus zwei Bestandteilen zusammen:

● Der eine Teil – d.h. der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz – ist vom Gesetzgeber in seiner Höhe vorgeschrieben und stellt gewissermaßen einen Mindestbeitragssatz dar.

● Der andere Teil wird als kassenindividueller Zusatzbeitrag bezeichnet und je nach Finanzbedarf der einzelnen Krankenkasse individuell festgelegt. Bei der SKD BKK beträgt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ab/seit dem 01.01.2023 1,15 %.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist seit dem 01.01.2019 je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Beiträge für freiwillige Mitglieder, Studenten und Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 01.10.2022 als PDF-Download.

Beitragsfälligkeit

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ein eventuell verbleibender Beitragsrest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Das sind die Fälligkeitstermine 2023 für die Beitragszahlung:

27. Januar 24. Februar 29. März 26. April 26. Mai 28. Juni
27. Juli 29. August 27. September 27. Oktober 28. November 27. Dezember

Umlageversicherung

Zuständig für das Umlageverfahren der SKD BKK ist die 


BKK-Arbeitgeberversicherung
Olvenstedter Chaussee 126
39130 Magdeburg

Telefon: 0391 72518-100
Fax: 0391 72518-20
E-Mail: info@bkk-aag.de

Umlagesätze:
Umlage U1 (allgemeiner Umlagesatz, Erstattung 60%) ► 2,7 %
Umlage U1 (ermäßigter Umlagesatz, Erstattung 50 %) ► 2,2 %
Umlage U1 (erhöhter Umlagesatz, Erstattung (80 %) ► 5,1 %
Umlage U2 (Erstattung 100 %, zzgl. 20 % als pauschale Abgeltung der Arbeitgeberbeitragsanteile bei Beschäftigungsverbot) ► 0,40 %

Insolvenzgeldumlage

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit für maximal drei Monate Insolvenzgeld. Dieses Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die von den Arbeitgebern zu zahlen ist.

Die Insolvenzgeldumlage wird über den Beitragsnachweis in der Beitragsgruppe 0050 gemeldet und ist monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (bzw. bei geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abzuführen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,06 %. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden, das auch zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen ist. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen wären, wenn Rentenversicherungspflicht bestünde.

Formulare

Dateiname Dateigröße
Eröffnung Beitragskonto 195,21 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Einzugsermächtigung 269,99 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag auf Erstattung zu unrecht gezahlter Beiträge 126,44 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Arbeitgeberausgleichsverfahren Feststellungsbogen 514,37 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Arbeitgeberausgleichsverfahren Änderungsmeldung 504,57 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen