Leistungen der Pflegeversicherung

Alles für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

... nicht mehr selbständig, sondern auf Hilfe angewiesen, mit einem Wort: „pflegebedürftig" sein – das ist eine Vorstellung, die wir uns nicht gerne vor Augen halten. Dennoch kann jeder in die Situation kommen, wegen Krankheit oder Alter nicht mehr alleine zurechtzukommen. Oder mit der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen konfrontiert werden. Und nicht selten tritt diese Situation ganz plötzlich ein.

Da ist es dann wichtig, schnell und kompetent die richtige Unterstützung zu bekommen. Die SKD BKK Pflegekasse bietet eine Vielzahl an Leistungen, die situationsgerecht und passgenau gewählt werden können. Denn keine Pflegesituation ist wie die andere. Dennoch sollen alle Pflegebedürftigen und Pflegenden so gut und so weit als möglich genau diejenige Unterstützung erhalten, die sie benötigen.

Hier finden Sie alles Wissenswerte zu den Leistungen der SKD BKK Pflegekasse. 

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich an der Frage, wie sehr die Selbständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen eingeschränkt ist. Und dabei wird gleichermaßen berücksichtigt, ob die Selbständigkeit durch körperliche oder geistige Gebrechen eingeschränkt wird. Außerdem ist noch wichtig, dass die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, mindestens für sechs Monate besteht.

Die Lebensbereiche, die bei der Bestimmung des Pflegegrades berücksichtigt werden sind folgende:

  • Mobilität (körperliche Beweglichkeit: zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
  • Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)

In jedem dieser sechs Bereiche gibt es verschiedene Kriterien, die mit einem Einzelpunktwert versehen werden. Die Einzelpunkte werden addiert und dann „gewichtet".

Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, bei denen allgemein gilt: Je mehr die Selbständigkeit eingeschränkt ist, desto höher ist der Pflegegrad und damit auch der Leistungsanspruch.

Pflegegrad 1 – und damit überhaupt erst Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialversicherung – liegt dann vor, wenn mindestens der Gesamtpunktwert von 12,5 Punkten erreicht wird. Dann staffeln sich die Pflegegrade 1 bis 5 wie folgt:

Pflegegrad 1 = Punktwert von 12,5 bis 26,75

Pflegegrad 2 = Punktwert von 27 bis 47,25

Pflegegrad 3 = Punktwert von 47,5 bis 69,75

Pflegegrad 4 = Punktwert von 70 bis 89,75

Pflegegrad 5 = Punktwert von 90 bis 100

 

Individuelle Pflegeberatung

Oft ist es nicht einfach, die Organisation der Pflege zu bewerkstelligen. Da gilt es Anträge zu stellen, einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim auszuwählen und vieles mehr.

Die Pflegeberatung der SKD BKK Pflegekasse lässt Sie in dieser Situation nicht allein. Unsere speziell geschulte Fachkraft berät Sie gerne ausführlich zu allen Fragen rund um das Thema Pflege und besucht Sie und auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause, um sich vor Ort ein Bild von dem individuellen Versorgungsbedarf zu machen.

INFO: Sie erreichen unsere Pflegeberaterin unter der Telefon-Nr. 09721 9449-340.

Bei der Pflegeberatung wird – wenn gewünscht – auch ein individueller Versorgungsplan erarbeitet. Dabei wird zuerst die individuelle Pflegesituation und der konkrete Hilfebedarf erfasst und analysiert. Davon ausgehend erhalten Sie dann Hinweise und Empfehlungen, wie die Pflege am besten finanziert, organisiert und praktisch bewerkstelligt werden kann.

Pflegestützpunkte

Auskunft und kompetente Hilfe erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten, die inzwischen vielerorts eingerichtet wurden. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es, Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige unabhängig und umfassend zu allen Fragen rund um das Thema Pflege zu beraten. Die Mitarbeiter der Pflegestützpunkte vermitteln und koordinieren pflegerische, medizinische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote. In der Regel erstellen auch sie bei Bedarf einen individuellen Versorgungsplan.

Um den nächstgelegenen Pflegestützpunkt zu finden, nutzen Sie doch einfach unseren BKK-Pflegefinder

Regelmäßige Beratung durch einen Pflegedienst

Der Gesetzgeber sieht für Pflegegeldempfänger die Pflicht, für Sach- und Kombi-Leistungsempfänger das Recht vor, sich regelmäßig von einem zugelassenen Pflegedienst beraten zu lassen (sogenannte Beratungseinsätze). Bei diesen Beratungsterminen geht es vor allem darum, dass alle an der Pflege Beteiligten ihre Möglichkeiten zur Verbesserung der individuellen Pflegesituation umfassend ausschöpfen. Daher werden die Probleme der täglichen Pflege erörtert und den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen/Pflegepersonen konkrete Vorschläge unterbreitet.

Beratung für Pflegepersonen (Angehörige, Freunde oder Nachbarn)

Die Beratungsangebote, die wir Ihnen hier vorgestellt haben, können nicht nur von vom Pflegebedürftigen selbst, sondern auch von dessen Angehörigen bzw. den Personen, die die Pflege erbringen, genutzt werden.

Plege-SOS Bayern

Missstände in Pflegeheimen müssen schnell erkannt und behoben werden. Dafür gibt es in Bayern jetzt Unterstützung unter der kostenfreien Rufnummer 09621 966 966 0. Pflegebedürftige, An- und Zugehörige sowie Pflegekräfte können sich aber auch schriftlich per E-Mail an pflege-sos@lfp.bayern.de wenden. Wenn gewünscht, ist es auch möglich, anonym auf Missstände hinzuweisen.

Suchen Sie nach einem passenden Pflegeheim, einem Hospiz, einem Betreuungsangebot oder einem ambulanten Pflegedienst für sich oder Ihre Angehörigen? Oder wollen Sie die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen?

Mit unserem kostenlosen online-Service „BKK Pflegefinder" geht das ganz einfach: Unter www.bkk-pflegefinder.de finden Sie eine stets aktuelle Übersicht über stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Betreuungsangebote in ganz Deutschland. Geben Sie dort einfach Ihre Postleitzahl ein, um die Angebote in Ihrer Nähe herauszufiltern. – Sie erhalten dann Informationen über Leistungen und Preise der entsprechenden Einrichtungen und können ganz bequem vergleichen. Auch die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen sind im „BKK Pflegefinder" abrufbar.

Personen, bei denen der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, haben noch keinen Anspruch auf die gängigsten und allbekannten Leistungen der Pflegeversicherung wie beispielsweise Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Denn den vollen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es erst dann, wenn eine erhebliche Einschränkung der Selbständigkeit vorliegt, also ab Pflegegrad 2.

Bei den Personen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet werden, liegt per Definitionem eine nur geringe Einschränkung der Selbständigkeit vor, so dass diese Personen nur wenig fremde Hilfe im Alltag benötigen. Allerdings hat der Gesetzgeber es für sinnvoll gehalten, diesen Personen solche Leistungen zur Verfügung zu stellen, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Selbständigkeit beitragen und die eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verhindern. Es soll dadurch vor allem sichergestellt werden, dass die Betroffenen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

Die Leistungen im Pflegegrad 1 sind deshalb die folgenden:

  • Individuelle Pflegeberatung (inklusive eines Versorgungsplan) und regelmäßige Beratung durch einen ambulanten Pflegedienst
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
  • Wohngruppenzuschlag
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro

Mit Pflegegrad 1 im Pflegeheim

Wenn Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ziehen, dann erhalten sie von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten in Höhe von 125 Euro im Monat. Außerdem haben sie Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in der Pflegeeinrichtung, d.h. sie können – wie auch die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 – die besonderen Angebote der Betreuungskräfte nutzen.

Wenn die Pflege zuhause durch Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn erfolgt, dann zahlen wir Pflegegeld. Entscheidend ist, dass die Person, die die Pflege durchführt, dies nicht erwerbsmäßig macht.

Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und steigt mit der Höhe des Pflegegrades:

Pflegegrad 2 = 332 Euro im Monat 

Pflegegrad 3 = 573 Euro im Monat

Pflegegrad 4 = 765 Euro im Monat 

Pflegegrad 5 = 947 Euro im Monat

Anstelle eines Angehörigen (oder einer sonstigen ehrenamtlichen Pflegeperson) kann auch ein professioneller Pflegedienst mit der Pflege beauftragt werden. Die anfallenden Kosten werden dann direkt mit uns abgerechnet. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2, die Höhe des monatlichen Höchstbetrages steigt mit dem Pflegegrad. 

Pflegegrad 2 = maximal 761 Euro 

Pflegegrad 3 = maximal 1.432 Euro

Pflegegrad 4 = maximal 1.778 Euro 

Pflegegrad 5 = maximal 2.200 Euro

Zu den Pflegesachleistungen gehören:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen z.B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, Waschen, Baden/Duschen, Kämmen, Kleiden, Essen und Trinken, Gehen und Treppensteigen oder bei Toilettengängen und Inkontinenzversorgung, ....
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen z.B. Betreuung von Demenzkranken und Beobachtung zur Vermeidung von Fremd- und Sebstgefährdung, Unterstützung bei der Tagesgestaltung oder bei Hobby und Sozialkontakten, Begleitung bei Spaziergängen oder Verwandtenbesuchen, ...
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

TIPP: Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den Restbetrag – maximal 40 Prozent des Gesamtanspruchs – auch für „Angebote zur Unterstützung im Alltag" verwenden.

Auch eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist möglich. Dabei rechnet zunächst der Pflegedienst die in Anspruch genommenen Leistungen mit uns ab. Wird der Anspruch auf Pflegesachleistungen (Pflegedienst) nicht voll in Anspruch genommen, dann wird noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden.

Beispiel: Im Pflegegrad 4 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.693 Euro/Monat oder auf Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Im Rahmen der Kombinationsleistung werden Pflegesachleistungen in Höhe von 1.270 Euro im Monat in Anspruch genommen; dies sind 75 Prozent des monatlichen Höchstbetrages. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht dann noch im Umfang von 25 Prozent des monatlichen Pflegegeldes, das sind dann 182 Euro im Monat.

WICHTIG: An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

Mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag können pflegende Angehörige entlastet aber auch die Pflegebedürftigen unterstützt, betreut oder beaufsichtigt werden. Grundsätzlich lassen sich die Angebote zur Unterstützung im Alltag in die folgenden drei Gruppen einteilen:

  • Betreuungsangebote z.B. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung (insbesondere durch ehrenamtliche Helfer unter pflegefachlicher Anleitung)
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden z.B. kontinuierliche Pflegebegleiter oder Ansprechpartner in Notsituationen
  • Angebote zur Entlastung im Alltag z.B. praktische Hilfen im Haushalt oder Hilfe bei der Organisation des Alltags

Allerdings gibt es unzählige Zwischenformen, Ideen und Konzepte, wie pflegebedürftigen und pflegenden Menschen unter die Arme gegriffen werden kann. Die einzelnen Angebote benötigen daher eine Anerkennung (nach dem jeweiligen Landesrecht), damit die Pflegekassen die Kosten dafür übernehmen kann.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag können grundsätzlich über zwei Wege finanziert bzw. von der Pflegekasse bezuschusst werden:

► Entweder indem dafür der sogenannte Entlastungsbetrag eingesetzt wird.

► Oder indem ein Teil des Pflegesachleistungsbetrages „umgewandelt" wird (Umwandlungsanspruch). Und das geht so: Wenn der Sachleistungsanspruch in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft wird, dann kann der Restbetrag – maximal aber 40 % des zur Verfügung stehenden Höchstbetrages – für die Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Wichtig: Die Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages zugunsten einer Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist vorher zu beantragen.

Alle Pflegebedürftigen – vom Pflegegrad 1 bis 5 – haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat, sofern sie nicht dauerhaft in ein einem Pflegeheim leben. Der Name Entlastungsbetrag wurde vom Gesetzgeber gewählt, weil damit den Menschen, die als Pflegepersonen Verantwortung übernehmen und im Pflegealltag oftmals großen Belastungen ausgesetzt sind, Möglichkeiten zur Entlastung eröffnet werden sollen. Außerdem sollen damit Leistungen finanziert werden können, die es den Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben zuhause zu führen.

Für den Entlastungsbetrag gilt das Prinzip der Kostenerstattung; d.h. der Betrag wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen gezahlt. Die SKD BKK kann dann grundsätzlich folgende Aufwendungen bis zum monatlichen Höchstbetrag erstatten:

  • Kosten für die Tages- oder Nachtpflege z.B. für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten oder bei ansonsten ausgeschöpften Höchstbeträgen
  • Kosten für die Kurzzeitpflege z.B. für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten
  • Kosten für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes z.B. spezielle Angebote zur Betreuung und Begleitung im Alltag oder Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Achtung: In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden, da hierfür grundsätzlich der Pflegesachleistungsbetrag zur Verfügung steht.
  • Kosten für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag z.B. Betreuungsgruppen für Demenzkranke, familienentlastende Dienste, Alltags- oder Pflegebegleiter

Auf den Entlastungsbetrag besteht grundsätzlich ein monatlicher Anspruch. Allerdings können Beträge für zurückliegende Monate – sofern sie noch nicht in Anspruch genommen wurden – auch in den Folgemonaten des Kalenderjahres noch verbraucht werden. Und wenn in einem Kalenderjahr die Ansprüche auf die monatlichen Entlastungsbeträge nicht vollständig ausgeschöpft wurden, dann kann der Restanspruch ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Damit ein Pflegebedürftiger weiterhin zuhause in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann, ist es manchmal erforderlich, dass seine Wohnung der neuen Situation angepasst wird. Es können beispielsweise Türverbreiterungen oder ein Treppenlift, Badumbauten oder eine feste Rollstuhlrampe im Eingangsbereich und anderes mehr notwendig werden.

Die SKD BKK Pflegekasse kann für solche „wohnumfeldverbessernden" Maßnahmen einen Zuschuss zahlen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige durch die Umbaumaßnahme wieder mehr Selbständigkeit erreichen kann oder dass der Umbau die Pflege zuhause erheblich erleichtert bzw. überhaupt erst möglich macht.

Der Zuschuss der SKD BKK Pflegekasse für einen solchen Wohnungsumbau beträgt maximal 4.000 Euro. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung (und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Nur, wenn sich die Pflegesituation ändert und deshalb eine weitere Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich wird, handelt es sich um eine neue Maßnahme.

Anspruch auf diesen Zuschuss haben alle Pflegebedürftigen, die den Pflegegraden 1 bis 5 angehören. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, dann kann der Zuschuss für jeden Bewohner gewährt werden. Insgesamt ist der Zuschuss aber auf einen Maximalbetrag von 16.000 Euro begrenzt.

Eine Möglichkeit, um im Alter noch weitgehend selbständig zu wohnen und dennoch nicht ganz auf sich alleine gestellt zu sein, ist der Zusammenschluss zu einer „ambulant betreuten Wohngruppe" – eine alternative Wohnform, die durch den Wohngruppenzuschlag ganz besonders gefördert wird.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt pauschal 214 Euro im Monat. Anspruch auf diesen Betrag haben alle Pflegebedürftigen, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft sind und die mit (mindestens zwei) weiteren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben. Zweck des Zusammenlebens muss die gemeinsam organisierte pflegerische Versorgung sein.

Eine weitere, ganz wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag ist, dass die Pflegebedürftigen gemeinsam eine Präsenzkraft angestellt haben, die sich – unabhängig von der Pflege der einzelnen Mitbewohner – um allgemeine organisatorische  Aufgaben kümmert, z.B. um Hauswirtschaft und Verwaltung, Förderung des Gemeinschaftslebens und Betreuung.

Bei der Tages- oder Nachtpflege wird ein Pflegebedürftiger weitgehend zu Hause gepflegt und nur zu bestimmten Zeiten – entweder tagsüber oder nachts – in einer stationären Einrichtung versorgt. Daher heißt diese Leistung auch teilstationäre Pflege.

Die Tages- und die Nachtpflege sollen eine Entlastungsmöglichkeit für die pflegenden Angehörigen schaffen. Beispielsweise ist die Tagespflege eine optimale Ergänzung, wenn die Pflegeperson berufstätig ist und deshalb zu bestimmten Zeiten tagsüber die Pflege nicht übernehmen kann. Nachtpflege kommt vor allem dann in Frage, wenn der Pflegebedürftige einen gestörten Tag-/Nachtrhythmus hat, nachts besonders unruhig ist und die Pflegepersonen deshalb nicht ungestört durchschlafen können.

Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2, die Höhe des monatlichen Höchstbetrages steigt mit dem Pflegegrad.

Pflegegrad 2 = maximal 689 Euro 

Pflegegrad 3 = maximal 1.298 Euro

Pflegegrad 4 = maximal 1.612 Euro 

Pflegegrad 5 = maximal 1.995 Euro

Übrigens: Die teilstationären Leistungen können zusätzlich zu den häuslichen Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung wegen der Tages-/Nachtpflege nicht gekürzt werden.

Wenn eine Pflege zuhause weder ganz noch teilweise möglich ist (z.B. weil keine Pflegeperson zur Verfügung steht oder weil der Umfang der Pflegebedürftigkeit eine stationäre Pflege erforderlich macht), dann beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die Unterbringung in einem zugelassenen Pflegeheim.

Je nach Pflegegrad stehen die folgenden Leistungsbeträge zur Verfügung: 

Pflegegrad 1 = 125 Euro

Pflegegrad 2 = 770 Euro 

Pflegegrad 3 = 1.262 Euro

Pflegegrad 4 = 1.775 Euro

Pflegegrad 5 = 2.005 Euro

Zusätzlich übernehmen wir einen prozentualen Anteil Ihres pflegebedingten Eigenanteils einschließlich der Ausbildungsumlage – gestaffelt nach Dauer Ihres Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Verweildauer im Heim

Prozentualer Zuschuss der Pflegekasse

0 bis 12 Monate

15%

ab dem 13. Monat bis 24. Monat

30%

ab dem 25. Monat bis 36. Monat

50%

ab dem 37. Monat

75%

 

Dieser Eigenanteil ist unabhängig von Ihrem Pflegegrad. Das bedeutet: Auch wenn sich Ihr Pflegegrad erhöht, bleiben Ihre Kosten konstant. 

Wichtig zu wissen: Nur dieser pflegebedingte Eigenanteil wird bezuschusst. Die Kosten für Ihre Unterkunft und Verpflegung, sowie die Investitionskosten tragen Sie selbst. 

Kostenübernahme und Eigenanteil

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Für einen Teil davon kann die Pflegekasse einstehen, andere Teile darf die Pflegekasse nicht übernehmen.

Eine (anteilige) Kostenübernahme erfolgt für die pflegebedingten Aufwendungen, für die medizinische Behandlungspflege und für die soziale Betreuung. Das Pflegeheim rechnet die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen inklusive der medizinischen Behandlungspflege und die Kosten für die soziale Betreuung bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen direkt mit uns ab. Die Kosten, die über den Zuschuss der Pflegekasse hinausgehen, werden Eigenanteil genannt. Der Eigenanteil, der in einem Pflegeheim zu zahlen ist, ist für alle seine Bewohner - unabhängig vom Pflegegrad - gleich hoch. Von Heim zu Hiem allerdings variiert der Eigenanteil.

Unterkunft und Verpflegung, Komfort- und Zusatzleistungen sowie die Investitonskosten sind in voller Höhe vom Bewohner selbst zu tragen. 

Mehr als nur „versorgt" im Pflegeheim – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim leben, benötigen und wünschen sich oft mehr als nur Hilfestellung und Zuwendung im Rahmen einer angemessenen „Versorgung". Die Heime bieten den Pflegebedürftigen deshalb besondere Aktivierungs- und Betreuungsangebote durch qualifizierte Betreuungskräfte an. Diese zusätzlichen Betreuungskräfte ergänzen die Arbeit der Pflegekräfte indem sie z.B. mit den Pflegebedürftigen malen, basteln, spazieren gehen, ihnen vorlesen oder einfach nur ein offenes Ohr für Ängste und Sorgen haben.

Die Betreuungskräfte werden von den Pflegekassen unter Berücksichtigung eines gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssels finanziert. Dieser Betreuungsschlüssel wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz auf 1:20 erhöht; damit kann die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in den stationären Pflegeeinrichtungen von bisher 25.000 auf bis zu 45.000 aufgestockt werden.

INFO: Auch in den teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung haben alle Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Einrichtungen, also auch die Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1.

Um Pflegepersonen sicherer im Umgang mit Pflegebedürftigen zu machen, gibt es spezielle Kurse und Pflegeschulungen. Dabei werden unter anderem folgende Themen vermittelt:

  • Grundkenntnisse für die Pflege zuhause (z.B. richtige Unterstützung beim Gehen und Vermeidung von Stürzen, wichtige Handgriffe bei der Körperpflege oder beim An- und Auskleiden, Vermeidung von Mangelernährung)
  • Strategien zur Bewältigung des Pflegealltags und zur Entlastung des Pflegenden (z.B. rücken- und gelenkschonende Techniken in der Pflege, Selbstbeobachtung, Vermeidung von Stress und Überforderung)
  • Tipps und Informationen zu finanziellen und rechtlichen Fragen

Wenn Sie an einem solchen Kurs teilnehmen möchten, übernehmen wir die Kosten dafür. - Sprechen Sie uns doch einfach an! Gerne vermitteln wir Ihnen entsprechende Kontaktadressen von Veranstaltern bei Ihnen in der Nähe.

Oder besuchen Sie unseren Online-Pflegekurs

Der Online-Pflegekurs unseres Partners curendo vermittelt Ihnen alle Informationen, die auch sonst Inhalt eines Pflegekurses sind – mit folgenden Vorteilen:

  • freie Zeiteinteilung und Themenwahl
  • flexible Pflegehilfe vor Ort im Pflegehaushalt
  • jederzeit abrufbar
  • unbegrenzte Wiederholung möglich
  • Austausch mit Pflegeexperten in der curendo-Gemeinschaft
  • Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Illustrationen für die Praxis
  • persönliche Auswertung durch Tests und Fragen
  • interaktive, spielerische Anwendungen und Übungsaufgaben
  • für PC, Laptop und Tablet

Der Online-Pflegekurs ist für Sie kostenlos! Alles was Sie für die Registrierung benötigen, ist Ihre E-Mail-Adresse, ein von Ihnen frei gewähltes Passwort und die Kassennummer der SKD BKK (diese Nummer finden Sie links unten auf der Vorderseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte).

Hier geht's zum Online-Pflegekurs

Die Bereitschaft, Pflegebedürftige zuhause zu versorgen, kann nicht hoch genug wertgeschätzt werden. Für die Pflegepersonen – d.h. für diejenigen, die sich nicht erwerbsmäßig um Angehörige, Freunde oder Nachbarn kümmern – ist deshalb ein großes Netz zur sozialen Absicherung geschaffen worden.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn Pflegepersonen Ihre eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben müssen, dann führt das zu nicht unerheblichen Nachteilen bei den späteren Rentenansprüchen. Damit aber die Bereitschaft zu pflegen nicht die eigene Altersabsicherung bedroht, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson. Und auch wer unmittelbar vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit nicht berufstätig war, kann durch die Pflegetätigkeit einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben oder aufbessern.

Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die SKD BKK Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson zahlt, ist dass die Pflegetätigkeit regelmäßig mindestens 10 Stunden (verteilt auf mindestens zwei Tage) pro Woche* umfasst. Damit dieser wöchentliche Mindestumfang erreicht wird, können die Zeiten für die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger addiert werden. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Pflegegrad (der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein) und der Art der Leistung (Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationsleistung), die der Pflegebedürftige bezieht.

* Maßgeblich sind die Zeiten, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Pflegegutachten dokumentiert sind.

Übrigens: Der Anspruch auf diese (zusätzliche) Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch dann, wenn die Pflegeperson bis zu 30 Stunden in der Woche berufstätig ist. Keinen Anspruch auf eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse haben Pflegepersonen, die mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Unfallversicherung für Pflegepersonen

Alle, die einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung und nicht erwerbsmäßig pflegen, sind während der Pflegetätigkeiten sowie bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, beitragsfrei in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung für Pflegepersonen erhalten Sie bei Ihrer kommunalen Unfallkasse oder auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de).

Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Pflegepersonen, die nicht schon aus anderen Gründen (z.B. wegen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung) bei der Agentur für Arbeit versichert sind, werden ab dem 01.01.2017 auch in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung mit einbezogen. Das bedeutet, dass sie nach dem Ende der Pflegetätigkeit die Möglichkeit haben, Arbeitslosengeld oder Leistungen der Arbeitsförderung zu beantragen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen zahlt die SKD BKK Pflegekasse.

Die Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Pflegetätigkeit umfasst regelmäßig mindestens 10 Stunden (verteilt auf mindestens zwei Tage) pro Woche*. Es können gegebenenfalls die Zeiten für die Pflege mehrerer Personen addiert werden, um diese Mindestzeit zu erreichen. * Maßgeblich sind die Zeiten, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Pflegegutachten dokumentiert sind.

• Bei dem oder den Pflegebedürftigen liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.

• Es bestand unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung oder die Pflegeperson hat eine Leistung der Agentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld) erhalten.

Alle Informationen zu den Leistungen der SKD BKK Pflegekasse haben wir auch in einer praktischen Broschüre zusammengefasst. Die Broschüre - und auch die wichtigsten Anträge - können Sie hier herunterladen: 

Dateiname Dateigröße
Pflegeleistungen (Broschüre) 2,73 MiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag auf Leistungen zur Pflegeversicherung 227,88 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag Umstellung der Pflegeleistungen 200,89 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag auf Höherstufung der Pflegeleistungen 207,61 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag auf Zuschuss bei Wohnumfeldverbesserung 316,18 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag Kurzzeitpflege 194,62 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag Tagespflege 357,51 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen
Antrag Verhinderungspflege 413,05 KiB Datei anzeigen Datei herunterladen

Wenn Sie möchten, schicken wir Ihnen die Broschüre und die Anträge auch gerne per Post zu. Fordern Sie sie einfach unter der Telefonnummer 09721 9449-340 bei uns an. Oder schreiben Sie eine E-Mail an: pflege@skd-bkk.de .

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Sie übrigens auch Ihren persönlichen Ansprechpartner, der Ihnen gerne Ihre Fragen zum Thema Pflege beantwortet - kompetent und individuell.