Haushaltshilfe

Wir unterstützen Sie im Rahmen der Haushaltshilfe.

Haushaltshilfe

Einkaufen, Kochen, Versorgung der Kinder ... - alles kein Problem, solange man gesund ist. Doch was ist, wenn plötzlich ein Krankenhaus- oder Kuraufenthalt notwendig ist oder wenn Sie sich aus anderen medizinischen Gründen nicht mehr wie bisher um diese Dinge kümmern können?

Dann sind wir für Sie da! Denn wenn Sie so krank sind, dass Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können, dann unterstützen wir Sie im Rahmen der Haushaltshilfe.


Anspruchsvoraussetzungen

Ob und wie lange ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation:

a) Sie haben Familie mit Kindern

Wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, und niemand in Ihrem Haushalt lebt, der Haushalts­führung und Kinderbetreuung für Sie übernehmen kann, dann haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Der Anspruch besteht,

  • solange Sie im Krankenhaus sind oder an einer stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.
  • für maximal 26 Wochen, wenn Sie zwar zuhause sind, sich aber wegen einer schweren Krankheit, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation, nicht wie üblich um Haushalt und Kinderbetreuung kümmern können.

b) Sie sind alleinstehend

Wenn Sie Ihren Haushalt wegen einer schweren Krankheit, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation, nicht weiterführen können, kann die SKD BKK die Kosten einer Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen übernehmen. Vorausgesetzt, dass niemand in Ihrem Haushalt lebt, der sich um die Haushaltsführung kümmern kann.

Haushaltshilfe kann nicht gewährt werden, wenn Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt.


Sie entscheiden, wer sie unterstützt

a) „selbstbeschaffte" Haushaltshilfe

Als Zuschuss zu einer selbstbeschafften Haushaltshilfe (z.B. Nachbarn, Bekannte, entfernte Verwandte/Verschwägerte) werden die angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10,50 € je Stunde erstattet.

b) Ehepartner oder enge Familienangehörige

Für den Ehepartner oder enge Familienangehörige werden keine Kosten für die „Arbeitsleistung" erstattet. Aber: Wenn Ihr Ehepartner oder ein enger Angehöriger unbezahlten Urlaub nimmt, um für Sie den Haushalt zu führen, dann erstattet die SKD BKK den (Netto-)Verdienstausfall bis zu einem Betrag von maximal 14,00 € pro Stunde und für höchstens 8 Stunden am Tag.

c) Vertragspartner der SKD BKK

Wird die Haushaltshilfe durch einen BKK-Vertragspartner (z.B. durch eine caritative Einrichtung, eine Sozialstation oder einen familienentlastenden Dienst) erbracht, rechnet dieser die genehmigten Stunden direkt mit uns ab.


Zuzahlung

Bei den Leistungen zur Haushaltshilfe hat der Gesetzgeber eine Zuzahlung vorgesehen: Diese beträgt grundsätzlich 10 Prozent der Kosten bzw. des Leistungsbetrages, jedoch mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro pro Kalendertag.

Bei einer selbst beschafften Haushaltshilfe oder wenn wir einen Verdienstausfall erstatten, wird Ihre Zuzahlung direkt von der Kostenerstattung abgezogen. Wird die Haushaltshilfe von einem Vertragspartner der SKD BKK erbracht, teilen wir Ihnen nach erfolgter Abrechnung mit dem Dienstleister die Höhe der Zuzahlung mit. Diese ist dann an uns zu entrichten.

 

Sie haben noch Fragen? Wir beraten Sie gerne, wenn es darum geht, die für Sie optimale Lösung zu finden.

Beachten Sie bitte, dass die Organisation einer Haushaltshilfe bzw. die Formalitäten bei Erstattung des Verdienstausfalls meist etwas Zeit in Anspruch nehmen. Informieren Sie uns deshalb bitte möglichst frühzeitig, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Sie haben eine Frage?
Dann kontaktieren Sie uns doch einfach! Wir sind gerne für Sie da.

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