Hilfsmittel

Bei manchen Krankheiten oder Behinderungen kann ein Hilfsmittel dazu beitragen, den Alltag leichter zu bewältigen. Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Rollstühle, Gehhilfen, Orthesen und Prothesen oder auch Hörhilfen.

Hilfsmittel

Wo und wie bekomme ich mein Hilfsmittel?

Grundlage für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist eine Verordnung durch den behandelnden Arzt. Mit der Verordnung können Sie sich direkt an einen Leistungserbringer (Sanitätshaus, Apotheke, Hörgeräteakustiker etc.) Ihrer Wahl wenden. Wichtig ist dabei allerdings, dass der Leistungserbringer Vertragspartner der SKD BKK ist. Wenn Sie wissen möchten, wer unsere Vertragspartner bei Ihnen vor Ort sind, dann rufen Sie uns doch einfach an unter 09721 9449-380. Wir beraten Sie gerne. - Oder schauen Sie unten in unseren Vertragspartnerlisten nach.

Sobald Sie sich beim Leistungserbringer für ein bestimmtes Hilfsmittel entschieden haben, schickt uns dieser auf elektronischem Wege eine Kostenvoranschlag und die Verordnung zu. Die Genehmigung durch die SKD BKK erfolgt ebenfalls auf elektronischem Wege direkt an den Leistungserbringer. So müssen Sie sich nicht selbst auf den Weg zu uns machen oder einen eigenen Briefwechsel mit uns führen.

Ihr Hilfsmittel erhalten Sie dann, wenn Ihrem Leistungserbringer unsere Genehmigung zugegangen ist.


Versicherteninfos & Vertragspartnerlisten

Sie benötigen ein Hilfsmittel und haben ein Rezept von Ihrer Ärztin oder von Ihrem Arzt? Sie möchten mehr Informationen über Ihr Hilfsmittel, Kosten und den Beschaffungsprozess? Sie sind auf der Suche nach einem qualifizierten Vertragspartner, bei dem Sie Ihr Hilfsmittel erhalten? - Hier beantworten wir Ihre Fragen und zeigen Ihnen den Weg zu Ihrem Hilfsmittel. 

 

Zuzahlung, Aufzahlung, Eigenanteil



Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises für ihr Hilfsmittel zu. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Windeln, Inkontinenzvorlagen) beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten je Packung, höchstens aber 10 Euro für den Monatsbedarf.

Aufzahlung
Für manche Hilfsmittel gibt es gesetzlich vorgegebene Festpreise, für andere sogenannte Vertragspreise. Beide – also sowohl die Festbeträge als auch die Vertragspreise – bilden eine Obergrenze dafür, was die SKD BKK übernehmen darf. Wenn Sie sich für ein Hilfsmittel entscheiden, dessen Kosten höher sind, dann sind die Mehrkosten von Ihnen selbst zu tragen.

Auch für zusätzliche Leistungen, die das Maß des medizinisch Notwendigen überschreiten, darf die BKK keine Kosten übernehmen – also zum Beispiel für gewisse Komfortleistungen, die die Nutzung des Hilfsmittels (subjektiv) angenehmer machen.


Eigenanteil

Manche Hilfsmittel sind zwar grundsätzlich Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, aber durch Änderungen bekommen sie eine „Hilfsmitteleigenschaft". Beispiele hierfür sind  orthopädische Schuhe (Eigenanteil eines Erwachsenen für Straßenschuhe: 76 Euro) oder ein behindertengerechter Autokindersitz (Eigenanteil: 100 Euro).

Die Höhe der Eigenanteile bei diesen besonderen Hilfsmitteln ist für alle Kassen in der Gesetzlichen Krankenversicherung gleich. Der Eigenanteil fällt neben der Zuzahlung an und kann nicht bei der Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung berücksichtigt werden.


Besonderheit: Pflegehilfsmittel

Unter Pflegehilfsmitteln sind alle Hilfsmittel zu verstehen, die für die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind oder die die Pflege erleichtern. Dabei ist zwischen sogenannten technischen Hilfsmitteln (z.B. Pflegebetten, Notrufsysteme, etc.) und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen, etc.) zu unterscheiden.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle Personen, bei denen einer der Pflegegrade 1 bis 5 festgestellt wurde.

Für technische Pflegehilfsmittel ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent, maximal 25 Euro zu entrichten, die darüber hinausgehenden Kosten trägt die Pflegekasse. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu einer Höhe von 40 Euro im Monat von der Pflegekasse übernommen.

EXTRA wenig Bürokratie! Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel ist gewöhnlich ein Antrag zu stellen. Wenn aber ein MD-Gutachter diese Hilfsmittel empfiehlt und die pflegebedürftige Person einverstanden ist, so gilt die Empfehlung zugleich als Antrag bei der Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Empfehlungen werden im Gutachten festgehalten und automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. Die Pflegekasse organisiert dann die Versorgung mit dem Hilfs- oder Pflegehilfsmittel.


Was tun, wenn mein Hilfsmittel defekt ist?

Wenn Ihr Hilfsmittel einmal kaputt geht, geändert oder gewartet werden muss, dann können Sie sich direkt an Ihr Sanitätshaus wenden. Das Sanitätshaus prüft dann zunächst, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich ist oder ob eine Neuversorgung sinnvoller ist. Anschließend reicht Ihr Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei uns ein. Dies geschieht auf elektronischem Wege, so dass Sie ganz schnell die benötigte Leistung erhalten.

Stromkostenerstattung für Hilfsmittel

Für einige elektrisch betriebene und von der SKD BKK genehmigte Hilfsmittel (wie zum Beispiel Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte, CPAP-Geräte und Elektrorollstühle) können Sie einen Stromkostenzuschuss beantragen. Nutzen Sie hierfür einfach das Formular "Antrag auf Stromkostenerstattung für Hilfsmittel".

Sie haben eine Frage?
Dann kontaktieren Sie uns doch einfach! Wir sind gerne für Sie da.

Kontakt

So erreichen Sie Ihre SKD BKK

Werden Sie aktiv mit der SKD BKK

Mitglied werden