Kinderkrankengeld

Familie und Beruf zu vereinbaren, ist oft nicht leicht. Und besonders schwierig ist es dann, wenn ein Kind plötzlich krank wird und zuhause betreut werden muss.

Kinderkrankengeld

Wenn Sie dann nicht zur Arbeit gehen können, erhalten Sie von uns Kinderkrankengeld. Vorausgesetzt, das gesetzlich versicherte Kind ist noch keine zwölf Jahre alt und es lebt keine andere Person in Ihrem Haushalt, die sich um das Kind kümmern kann.

ACHTUNG: Corona-Sonderregelung 

Um berufstätige Eltern in der Corona-Pandemie zu unterstützen hat die Bundesregierung sowohl die Anspruchsdauer als auch die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld erweitert.

Gesetzlich versicherte Eltern können 2022 und 2023 jeweils pro Kind und Elternteil 30 (statt 10) Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 (statt 20) Tage pro Kind, insgesamt bei mehreren Kindern auf maximal 130 Tage. Ein Anspruch besteht allerdings generell nur für Kinder unter zwölf Jahren.

Der Anspruch besteht (wie bisher), wenn ein Kind krank ist und zuhause betreut werden muss. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des (Kinder-)Arztes erforderlich.

Der Anspruch besteht aber auch (nach derzeitigem Rechtsstand bis zum 07.04.2023), wenn ein Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss, weil

  • Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder für Menschen mit Behinderung geschlossen sind,
  • Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet oder verlängert werden,
  • das Kind in Quarantäne muss,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben ist,
  • der Zugang zu Kinderbetreuungsangeboten eingeschränkt ist,
  • die Eltern behördlich dazu aufgefordert sind ihr Kind zu Hause zu betreuen.

In diesem Fall benötigen wir von Ihnen einen Antrag, den Sie hier downloaden können – bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn uns zu.


 

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